Verjährung
Viele erbrechtliche Ansprüche verjähren nach drei Jahren, so z.B. Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse.
Die Verjährung tritt ein, wenn vorher keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen werden. Wenn es keine Verhandlungen gibt, bleibt oft nur eine Klage. Wenn diese erst kurz vor der Verjährung gemacht werden soll, kann es eng werden. Was also tun?
DSE
Die deutsche Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE) wurde im Jahre 1998 gegründet.
Der Institutionalisierung der Schiedsgerichtsbarkeit im Erbrecht lag der Gedanke zugrunde, dass immer häufiger die oft hohen Vermögenswerte auf dem Weg in die nächste Generation in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten vielfach zerstritten werden. Die DSE beschränkt die oft über mehrere Jahre, wenn nicht gar Jahrzehnte andauernden Streitigkeiten auf einen erstinstanzlichen und in der Regel nur wenige Monate dauernden Schiedsverfahrensweg. Für ein gerechtes Verfahren hat die DSE eine einheitliche Schiedsordnung entwickelt und Schiedsrichter berufen, die anerkannte Experten auf ihrem Gebiet sind.
Weiteres entnehmen Sie bitte der Webseite der DSE unter dse-erbrecht.de.
Die deutsche Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (DSE) stellt nicht nur Schiedsrichter im Erbrecht zur Verfügung, die Streitigkeiten anstelle der staatlichen Gerichte entscheiden, sondern sie ist auch als offizielle Streitbeilegungsstelle anerkannt. Die Verjährung wird in diesem Fall bereits durch den Eingang eines Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, vorausgesetzt, der Antrag wird demnächst bekannt gegeben, § 204 Abs. 1 Ziffer 4 BGB.
Dann wird eine Streitschlichtung wie oben grob unter Schlichtung skizziert durchgeführt, wenn die Beteiligten dazu bereit sind. Das ist kein Schiedsverfahren, sondern ein Schlichtungsverfahren. Der Unterschied besteht darin, dass der Schlichter keine Entscheidungsbefugnis hat und die Teilnahme freiwillig ist.
Auch wenn die Gegenseite keine Schlichtung will, erreichen Sie durch die Verjährungshemmung zumindest Zeitaufschub für eine Klage.
Bei Interesse wenden Sie sich bitte an die DSE.